SATZUNG der GGSA
§ 1 NAME und SITZ
1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Gemeinwesenarbeit mit Schwarzafrika" GGSA
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein kann in anderen Ländern Untergliederungen mit Zusatz "Sektion" (und Orts- oder Regionalname) schaffen.
3. Er ist am 13. Februar 1999 gegründet und ist unter der Nummer VR 6310 am 15. 06 .1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein (G 4104 SG : IV/D 41) ist vom Finanzamt Stuttgart als gemeinnützig anerkannt und dient der Förderung der Entwicklungshilfe in Schwarzafrika (Südlich der Sahara).
§
2 ZWECK
1. Der Verein bezweckt, in Schwarzafrika, Bedingungen zu schaffen, um im Rahmen der Selbsthilfe die Lebensbedingungen und die Ernährungssituation der Menschen zu verbessern.
2. Der Verein stützt sich dabei auch auf afrikanische Mitglieder und Mitarbeiter, um eine höhere Akzeptanz und Effizienz zu erreichen. Deswegen sollen auch afrikanische Vereinsmitglieder für die Besetzung von Vereinsorganen gewonnen werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke,, der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. In besonderen Fällen, insbesondere bei Aufgaben, die das Zumutbare überschreiten, können Vergütungen mit Zustimmung des Vorstands gewährt werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein unterstützt und fördert die nachhaltige Entwicklung in Afrika durch:
- die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Ernährungssituation,
- die Mitwirkung bei der Suche und Bereinigung der wahren Gründe afrikanischer Völkerkonflikte,
- die Unterstützung bei Produktion und Vermarktung durch Errichtung handwerklicher Zentren,
- die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung,
- die Partnerschaft auf wirtschaftlichem Gebiet zum Abbau sozialer Spannungen und als Beitrag zu einer ausgewogenen Lebensweise und der freiwilligen Heimkehr von Flüchtlingen zu erleichtern,
- die Förderung eines verträglichen Tourismus, der Natur und Kultur erhält.
6. Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszwecks eigene Unternehmen
gründen oder sich an anderen beteiligen und Körperschaften beitreten.
Die Mittel erhält der Verein durch: Mitgliederbeiträge, - Einlagen,
-Spenden und sonstige Zuwendungen in Form von Bar-, Sach- und Vereinsarbeitsleistungen.
7. Eine praktische Zusammenarbeit
zwischen Organisationen mit verschieden sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen
Bereichen wird angestrebt. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit
in der Form von Ausstellungen, Vorträge, Workshops, Kulturveranstaltungen
und Schriften zugänglich gemacht werden.
§3 MITGLIEDER und MITGLIEDSCHAFTSBEITRAG.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Menschenrechten und zur demokratischen Grundordnung bekennt, sowie sich am humanistischen Menschenbild orientiert.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag von 10€ zu leisten.
Die Mitgliederversammlung kann einen davon abweichenden oder gestaffelten Jahresbeitrag festsetzen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person, durch schriftliche Erklärung des Austritts mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres); sowie durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der durch den Vorstand beschlossen wird, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Vereinsinteressen schadet oder die Vereinsbeiträge in zwei aufeinander folgenden Jahren, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen.
§4
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands zur öffentlichen Repräsentanz einen Präsidenten wählen.
§5
DER VORSTAND
1. Der Vorstand, bestehend aus 4 Personen, wird von der Mitgliederversammlung aufgrund einer umfassenden Vorschlagsliste aus ihren Reihen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt.
2. Der Vorstand wählt selbst aus seinen Reihen den l. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer jeweils auf zwei Jahre. Kann sich der Vorstand auf die Besetzung nicht einigen, hat er innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen.
3. Im Innenverhältnis, vertritt der 2. den 1. Vorsitzenden. Der Schatzmeister den 2. Vorsitzenden und der Schriftführer den Schatzmeister. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes rückt der Ersatzbewerber, der bei der Wahl die höchsten Stimmen erreicht hat, nach.
4. Der Vorstand erledigt die Tagesgeschäfte in eigener Verantwortung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder abstimmen. Es genügt die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse können in der Regel im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Zu den Vorstandssitzungen sollen der Beirat und der Präsident hinzugezogen werden.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Eine Tagesordnung braucht nicht mitgeteilt zu werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen. Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren ist eine Ergebnisniederschrift gegenzuzeichnen.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein nach außen.
7. Der Vorstand ist in eigener Verantwortung zuständig für:
- das Aufstellen der Tagesordnung und die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie des Beirats,
- die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
- die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans, die Buchführung, Rechnungslegung und Erstellung des Jahresberichts,
- die Planung und Durchführung der Mitgliederwerbung und Spendenakquisition,
- die Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
- den Abschluss von Verträgen, die Vergabe von Fördermitteln und die Evaluierung von Projekten,
- die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen; die Mitgliedschaft an anderen Körperschaften.
8. Der Vorstand und der Beirat sind gemeinsam ermächtigt, über vorhandene Mittel des Vereins im Vorgriff auf die Verabschiedung des Haushaltsplans durch die Mitgliederversammlung zu verfügen.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall ohne Beteiligung des Beirats eine Förderung im Rahmen eines verabschiedeten Haushaltsplanes zu gewähren, wenn diese eindeutig durch Satzung und Förderrichtlinien gedeckt ist oder einer gängigen Praxis entspricht und wenn wegen der Eilbedürftigkeit eine Beteiligung des Beirats nicht möglich ist. Der Beirat ist im nachhinein in Kenntnis zu setzen. Bei allen finanziellen Ausgaben müssen zwei Vorstandsmitglieder die Transaktion unterschreiben.
§
6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands, die Entlastung des Vorstands und die Verabschiedung des Haushaltsplanes, sowie für Satzungsänderungen und Verleihungen von Ehrenmitgliedschaften, und für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die auch durch schriftliche Vollmacht übertragen werden kann. Das Stimmrecht ruht, solange der Vereinsbetrag vom Vorjahr nicht bezahlt ist.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung werden behandelt, wenn sie 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll, das von ihm und dem Vorsitzender zu unterschreiben ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert und der Beirat in einem besonderen Fall seine Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenz verneint, -
- wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert.
§7
DER BEIRAT.
1. Der Beirat kann aus bis zu 4 Mitgliedern bestehen und wird von der Mitgliederversammlung
aufgrund einer Vorschlagsliste aus ihren Reihen in geheimer Wahl mit einfacher
Mehrheit auf 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Beirat übernimmt zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen deren Aufgaben und dient der Kontrolle und Verfahrensvereinfachung, insbesondere bei der Fortschreibung des Haushaltsplanes und im Fall des Vorgriffs auf Haushaltsmittel.
§8
DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Der Vorstand kann zur Abwicklung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung aus den Reihen der Mitglieder bestellen und dieser die allgemeine Verwaltung übertragen.
2. Geschäftsführung und Präsident sind allen Vereinsorganen zur Rechenschaft verpflichtet, soweit es deren Zuständigkeit betrifft. Sie haben das Recht auf Zugang zu den Sitzungen aller Organe und auf Einsicht aller Unterlagen.
§
9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Vereinsmitglieder. Das Vereinsvermögen fallt dem Ministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) mit der Verpflichtung zu, dieses im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(Geändert am 17.8. 2001 laut Mitgliederversammlung vom 10.03.2001)